Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville Abbau-Vorhaben „Weilerswist-Nord“ und „Sonnenhof“.

Wir bitten darum, die folgende Anfrage in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Regionalrates Köln am 19.03.2010 aufzunehmen.

Sachlicher Teilabschnitt – Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville Abbau-Vorhaben „Weilerswist-Nord“ und „Sonnenhof“.
Hier: Schreiben des Landschafts-Schutzverein Vorgebirge e.V. vom 08.02.2010

Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 nimmt der Landschafts-Schutzverein Vorgebirge e.V. Stellung zu der von der Bezirksregierung geäußerten Rechtsauffassung, dass das Abbauvorhaben „Weilerswist-Nord“ ungeachtet der dort vorhandenen ergiebigen Lagerstätte für hochreinen weißen Quarzkies nicht in die Planungen zur Ausweisung einer Konzentrationszone für den Abbau von hochreinem weißen Quarzkies mit einbezogen werden kann, weil es auf Grund seiner teilweisen Lage im FFH-Gebiet aus naturschutzrechtlicher Sicht auszuschließen ist.
Da nach Einschätzung des LSV und der von ihm beauftragten Gutachten  bei allen in Betracht kommenden Lagerstätten in der Ville allein der Aufschluss der Lagerstätte „Weilerswist-Nord“ die vom LEP NRW vorgeschriebene langfristige Versorgungssicherheit gewährleisten kann, kommt der LSV nach Einbeziehung der jüngsten Rechtsprechung zu der Feststellung, dass eben diese Ausklammerung bei Aufstellung des Sachlichen Teilabschnitts „Hochreiner weißer Quarzkies“ im Regionalplan Köln die regional-planerische Entscheidung zur Ausweisung einer Konzentrationszone „in höchstem Maße“ rechtlich angreifbar macht.

Wir fragen daher:

  • Ist für die Bezirksregierung, unbeschadet einer inhaltlichen Einschätzung des Schreibens, rechtlich sicher auszuschließen, dass die oben beschriebene Ausklammerung des Abbauvorhabens „Weilerswist-Nord“ rechtlich als Verfahrensmangel gewertet werden könnte?
    Die bereits bekannten voraus gegangenen Schreiben des LSV, sowie auch Gutachten  kommen laut jüngstem Schreiben des LSV zu dem Schluss, dass das Vorhaben nur in Randbereiche des FFH-Gebietes eingreifen würde und dass  die verbindliche angebotenen  Ausgleichsmaßnahmen des Abbauunternehmens die globale Kohärenz von Natura 2000 gewährleisten. Gleichzeitig zeichnet sich in der Rechtsprechung ab, dass Eingriffe innerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten unter erleichterten Bedingungen zugelassen werden, selbst wenn damit ggf. der Totalverlust eines FFH-Gebietes einhergeht, sofern Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 gewährleistet ist.
  • Kann die Bezirksregierung sicher sein, dass nicht genau diese von der EU-Kommission genannten Kriterien zur Zulassung eines Eingriffes in ein FFH-Gebiet auch im Falle  des Abbauvorhabens „Weilerswist-Nord“ Vorlage für eine Durchsetzung der Abbaugenehmigung auf dem Rechtsweg sein könnten.
  • Muss die Bezirksregierung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung und der geänderten Sichtweise der EU-Kommission nicht befürchten, das bei ihrer unveränderten Rechtsauffassung eine Konzentrationszone um den „Sonnenhof“ rechtlich anfechtbar ist und erscheint es deshalb nicht sinnvoller, sehr wohl auch das Abbauvorhaben „Weilerswist-Nord“ in die Planungen mit einzubeziehen?