Änderung des Landeswassergesetzes NRW und seine Folgen für den Trinkwasser- und Gewässerschutz sowie auch den Hochwasserschutz.

Mit Bekanntgabe vom 17. Mai dieses Jahres ist das Artikelgesetz zur Änderung des Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten und hat damit das Landeswassergesetz aus dem Jahre 2016 abgelöst. Bereits im Vorfeld war diese Änderung hoch umstritten und wird von den Umweltverbänden und auch von uns in weiten Teilen abgelehnt, hat sie doch mit der für Oktober 2021 angedachten Streichung von § 35, Absatz 2 (Abgrabungsverbot in Wasserschutzgebieten) und dem zur Unkenntlichkeit gekürzten § 31 (Schutz von Gewässerrandstreifen) bei konsequenter Umsetzung ggf. erhebliche Auswirkungen auf den Trinkwasser- und Gewässerschutz.

Bis heute ist nicht bekannt, wie und in welchem Umfang mit der angedachten Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnung alle bisherigen von der Gesetzesänderung betroffenen Abgrabungsflächen auch zukünftig einen vernünftigen Trinkwasserschutz gewährleisten können.

Ausreichend bekannt ist aber, dass der Düngemittel- und Schadstoffeintrag mit jedem Meter zusätzlichem Gewässerrandstreifen deutlich reduziert wird. Dies gilt insbesondere für den Nitrat- und Pestizideintrag durch die landwirtschaftliche Nutzung, ist aber beliebig auch auf andere Nutzungen in der Nähe selbst kleinster Gewässer übertragbar.

Die verheerenden Folgen des Dauerstarkregens in diesem Juli insbesondere in unserer Region haben gezeigt, dass alle Anstrengungen dahingehen müssen, unseren Fließgewässern egal welcher Größe wieder mehr Raum für eine zeitweilige Überflutung bzw. eine ständige Entwicklung von Auenlandschaften zu geben.

Es muss leider davon ausgegangen werden, dass Ereignisse dieser Art, wenngleich hoffentlich nicht in dieser Heftigkeit, auch zukünftig immer wieder auftreten können.

In der bisherigen Fassung des Landeswassergesetzes war in § 83 Absatz 1 daher festgesetzt, dass Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auch solche Gebiete sind, die für Zwecke der Rückhaltung von Hochwasser oder der Hochwasserentlastung rückgewinnbar sind.

Diese Festsetzung wurde jetzt in § 83 (Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten) ersatzlos gestrichen!

Zusätzlich zu den oben genannten Kritikpunkten wurden zum Zwecke der Beschleunigung einzelne Verfahrensabläufe dereguliert bzw. ganz gestrichen. Hierzu zählt zum einen die bisherige befristete Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 22 Absatz 3). Hier wurde die zwingende Befristung gestrichen.

Die bisher in § 34 (Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen) vorgesehene Anzeigepflicht wird weiter eingeschränkt, indem Abgrabungen nach dem Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen und Arbeiten, die nach dem Bundesberggesetz betriebsplanpflichtig sind, nun von der Anzeigepflicht befreit sind. Darüber hinaus wurde auch der § 58 (Einleitung von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen) dahingehend abgeändert, dass die Genehmigungsverpflichtung (Absatz 1) in eine reine Anzeigepflicht umgewandelt wurde.

Wir fragen daher:

  • Gibt es durch die oben genannten Änderungen im Landeswassergesetz Bereiche, in denen hiermit die Überwachungs- bzw. Eingriffsmöglichkeit der Behörde (Stichwort Befristung, Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht) eingeschränkt wird? Wenn ja, welche sind das?
  • Welche Flächen im Regierungsbezirk Köln sind ggf, in welcher Form von dem entfallenden Bodenschatzgewinnungsverbot (§ 35 Absatz 2) betroffen?
  • Werden diese durch die angekündigte Wasserschutzgebietsverordnung weiterhin alle vor einem Abgrabungsvorhaben geschützt? Wenn nein, welche nicht?
  • Wie hoch ist der Anteil von Flächen entlang der Gewässer, die von der quasi Streichung des Gewässerrandstreifenschutzes nicht betroffen sind, weil sie anderweitig geschützt sind? Wo muss aus Sicht der Behörde in diesem Zusammenhang nachgebessert werden?

Wir fragen weiterhin:

  • Welche Konsequenz hat die Streichung von § 83 Absatz 1 aus der alten Gesetzesfassung für die      zukünftige Sicherung und Neuschaffung von Überschwemmungsgebieten (Stichwort Retentionsräume)?
  • Haben die Änderungen Einfluss auf den Teilplan Hochwasserschutz des Regionalplans Köln und wenn ja welche?

Mit freundlichen Grüßen

 Rolf Beu, Fraktionsvorsitzender, Manfred Waddey, Fraktionsmitglied

 f.d.R: Antje Schäfer-Hendricks und Annika Schmidt (Fraktionsgeschäftsführerinnen