Am 27. Juli 2021 kam es zu einer schweren Explosion beim Currenta-Entsorgungszentrum. Ein Tanklager mit chlorierten Lösungsmitteln war in Brand geraten. Bei diesem Unglück ließen sieben Mitarbeiter ihr Leben, 31 Menschen wurden verletzt. Die Rettungsarbeiten wurden tragischerweise behindert durch eine nahestehende Hochspannungsleitung, die zu massiven Zeitverzögerungen geführt hat. Ebenso bestand eine erhebliche Gefahr, für die Menschen in den dicht angrenzenden Wohngebieten. Darüber hinaus kam es zu Umweltbelastungen durch kontaminierte Ruß- und Staubrückstände.
Wir fragen hierzu:
Welche Anlagenteile will der Betreiber Currenta in welchem Umfang wieder in Betrieb nehmen? (falls eine entsprechende Ankündigung bisher nicht vorliegt: Wann ist aus Sicht der Kontrollbehörde mit einer entsprechenden Absichtserklärung zu rechnen?)
In welchen Fällen wird der Zustand der Anlage bzw. von Anlageteilen vor einer Wiederinbetriebnahme lediglich überprüft und in welchen Fällen ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich?
In welchem Umfang erfolgt eine Überprüfung, ob das Entsorgungszentrum am bestehenden Ort wieder in Betrieb genommen werden kann?
In diesem Zusammenhang fragen wir weiter:
Kann sich der Betreiber auf einen Bestandsschutz für die Anlage berufen oder erfolgt die Überprüfung auf der Grundlage aktueller Bestimmungen zum Schutz von Bevölkerung und Umwelt? (falls aktuelle Schutzbestimmungen zugrunde zu legen sind: Welche Vorschriften sind zu berücksichtigen?)
Darf die Anlage trotz der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung (im vollen Umfang) wieder in Betrieb genommen werden?
Muss die Hochspannungsleitung vor einer Wiederinbetriebnahme verlegt werden? (falls nein: Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen?)
Welche weiteren Maßnahmen sind zum Schutz vor Luft- und Bodenkontaminationen zu ergreifen?
Kann die Auflage erteilt werden, am Standort Bürrig nur solche Stoffe zu entsorgen, die im Leverkusener Chempark anfallen?
Welche anderen Auflagen werden erwogen bzw. voraussichtlich erteilt?
Welche zusätzlichen Maßnahmen werden ergriffen, um nach einer Wiederinbetriebnahme eine hinreichende Kontrolle der Anlage zum Schutz vor weiteren Schadenereignissen zu gewährleisten?
Welche Kontrollen müssen aus Sicht der Kontrollbehörde vom Anlagenbetreiber auf behördliche Stellen übertragen werden?
Welche Maßnahmen werden ergriffen bzw. müssen aus Sicht der Kontrollbehörde ergriffen werden, um im Schadensfall schneller betreiberunabhängige Kontrollen von Boden und Luft zu gewährleisten?
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Beu, Fraktionsvorsitzender, Ursula Ehren, Fraktionsmitglied
f.d.R: Antje Schäfer-Hendricks und Annika Schmidt (Fraktionsgeschäftsführerinnen